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Administration of the Salzkammergut

Salzgewinnung durch geistliche Grundherren:

Die in den Händen der Nonnen des Klosters Traunkirchen liegende bergmännische Salzgewinnung und das Salzsieden in Hallstatt waren sicher vor 1311 wieder aufgenommen worden.

Im ausgehenden Mittelalter errangen auch die Landesfürsten das Recht auf Regale (vom lateinischen „regalis“ = dem König gehörend), es gelang aber erst nach und nach, dieses durchzusetzen, den gerade bei der Salzproduktion waren die geistlichen Grundherren noch längere Zeit hindurch sehr aktiv.

 

Salzgewinnung der Landesherren:

Bereits Anfang des 13. Jahrhunderts erreichte der steirische Landesherr das Monopol über die Saline in Aussee, nachdem er die Besitzrechte des Zisterzienserklosters Rein ablöste.

Erst hundert Jahre später konnten auch die Habsburger die Salzregale in Hallstatt vom Kloster Traunkirchen für sich beanspruchen. Anlässlich ihrer Heirat mit Herzog Albrecht I. (ab 1282 Herzog von Österreich und Steiermark) erhielt 1280 Elisabeth, die Tochter Meinrads II. von Tirol, die Herrschaftsrechte im heutigen Salzkammergut als Morgengabe.

Bald nach dem Tod ihres Gemahls im Jahre 1308 hatte Elisabeth an der uralten Salzstätte, dem „halperg“ zu Hallstatt, ein neues Salzwerk „vom wilden gebirge und grünen wasen gepawet und gestiftet“ und dann im Jahre 1311 sowohl dessen Betrieb als auch den Absatz des gewonnenen Produktes, „daß unser saltznutzlich und fürderlich werde verchouffet“, durch Verleihung gewisser Konzessionen an private Unternehmer gesichert.

Diese Konzessionen waren die „Burglehen“ oder „Junkhernrechte“, weil sie an Adelige, und die „Burgerrechten“, weil sie an Bürger vergeben worden sind. Die Inhaber der erstgenannten Rechte waren hauptsächlich zur Erzeugung, die Besitzer der letzteren zum handelsmäßigen Vertrieb des Salzes verpflichtet.

Die am 12. Jänner 1311 von Elisabeth ausgestellte Urkunde, gab dem bereits vorhandenen Hallstätter Salinenwesen eine erste feste organisatorische Form. Hallstatt wurde Markt und Hallstätter Bürger erhielten die sogenannten "Salzfertigerrechte".

 

Frühe Strukturen herrschaftlicher Verwaltung:

Sowohl das Ausseer Land als auch das Ischlland waren demnach bereits zu Anfang des 14. Jahrhunderts „verstaatlichte“ Bergbauregionen, die als landesfürstliches Eigengut dem Herrscher direkt unterstanden und von landesfürstlichen Beamten verwaltet wurden. Von der Struktur her waren es schon „Kammergüter“, nur der Begriff existierte noch nicht.

Der Landesfürst war in diesem Raum nicht nur Landesherr, sondern auch Grundherr und die Einnahmen aus den Salzvorkommen flossen direkt in die landesfürstliche Finanzkammer. Es bildete sich ein Staat im Staate mit eigenen Rechten und Organen, die direkt dem Landesfürsten und der kaiserlichen Finanzverwaltung, der "Kammer" unterstellt waren.

Als weisungsgebundene Beamte erscheinen der Salzamtmann urkundlich zuerst im Jahre 1335, der Hofschreiber zu Hallstatt 1338 und der Bergmeister 1346.

Es begann eine neue Ordnung im Salzwesen, die anfangs vom Pfleger in Wildenstein als dem Vertreter des Landesfürsten geleitet wurde. Noch 1452 war der Pfleger zugleich auch Salzamtmann. Mit der Zunahme der Salzerzeugung war die Vereinigung beider Ämter in einer Hand nicht mehr länger sinnvoll; während der Pfleger zu Wildenstein die Vogtobrigkeit und die Gerichtsbarkeit weiter behielt, wurde ein eigenes Salzamt in Gmunden errichtet und diesem ein Salzamtmann vorgesetzt.

Die Wahl von Gmunden als Amtssitz war wohl dadurch gegeben, dass Gmunden der von der Natur gegebene Umschlagplatz und damit auch Zentrum des Salzhandels war. Außerdem war dort auch die sehr wichtige Salzmaut beheimatet.

Ein vollständiger Ausbau und eine eingehende Regelung der Verwaltung des Kammergutes war jedoch während des ganzen Mittelalters nicht möglich, da die Landesfürsten das Kammergut nicht in eigener Regie führten, sondern in Pacht vergeben hatten. Die kriegerischen Zeiten am Ausgang des 15. Jahrhunderts und die damit zusammenhängende stete Geldnot der Landesherren führten zur ungemein schädlichen Verpachtung des gesamten Salinenwesens.

In Aussee musste das Pachtsystem schon lange vorher bestanden haben, da 1492 geklagt wurde, dass dessentwegen mehr als 60 Jahre kein „Fürbau“ mehr geschehen sei. Zwischen 1478 und 1491 lag der Hallstätter Betrieb nacheinander in fünf verschiedenen Händen, jeder Pächter suchte aus ihm mit den geringsten Unkosten den größtmöglichen Gewinn zu ziehen und sich auf Kosten des Staates und der Volkswirtschaft zu bereichern.

Zu einer wirklich ergiebigen Einnahmsquelle wurde das oberösterreichische Salzwesen erst unter der Regierung des Kaisers Maximilian I. und seiner Nachfolger.

 

Reform des Salzwesens durch Maximilian I.:

Maximilian I., der die Wichtigkeit einer geregelten Betriebsführung im Salzwesen für das Staatswohl und die Erträge des Salzregals erkannte und den Salinen des Kammergutes seine besondere Aufmerksamkeit schenkte, löste die Pachtverhältnisse noch vor Ablauf der Vertragsdauern nicht nur in Hallstatt, sondern auch in Aussee auf und führte die gesamte Salzwirtschaft in die landesfürstliche Verwaltung zurück.

Zugleich erlies er genaue Weisungen über die Betriebsordnung am Salzberg und im Pfannhaus, über die Entlohnung der Arbeiter und Beamten wie über das Waldwesen, wobei er sich des Rates erfahrener, fachkundiger Männer von anderen Bergbauen und Ämtern bediente, die er als Kommissionäre zur Bergbeschau anordnete. Solche Bergvisitationen wurden unter Maximilian I. wiederholt abgehalten.

Die erste urkundlich nachgewiesene Untersuchung des Salzwesens zu Hallstatt und Gmunden unter Maximilian I. fand im Jahre 1494 statt. Eine Salzordnung Maximilian I. ist uns nicht erhalten geblieben, dass eine solche aber tatsächlich bestanden hat, geht aus zwei Schriftstücken hervor, die sich im Stadtarchiv von Enns befinden.

 

Ausseer Hallamtsordnung 1513:

Kaiser Maximilian I. befahl 1513 die Verfassung der Ausseer Hallamtsordnung, die als älteste Waldordnung gilt.

Die relativ kurze „Instruction und Ordnung bey dem Salzbergwerke zu Aussee“ aus dem Jahr 1513 verfolgte einen doppelten Zweck.

Einmal versuchte sie Missstände zu beseitigen, zeitgemäße Reformen durchzuführen und damit den Ertrag von Bergbau und Saline zu steigern; andererseits war sie sichtlich bemüht, die Rechte des Landesfürsten zu festigen.

Die „heimliche Beinutzung“, das heißt mit anderen Worten, die Bestechungsgelder, sollten abgeschafft werden. Dazu waren vornehmlich zwei Dinge notwendig:

Erstens sollten die Beamten wie auch die Arbeiter besser bezahlt werden und ihre Löhne pünktlich erhalten, dies nicht so sehr aus sozialen Erwägungen heraus, sondern damit sie von ihren Löhnen auch tatsächlich leben konnten und auf Nebeneinkünfte nicht angewiesen waren.                                      Die zweite Forderung ging nach einer strengen Überwachung aller Angestellten durch den Verweser. Daran scheint es sehr gefehlt zu haben.

Im Waldwesen tritt besonders auffallend die neue Haltung der landesfürstlichen Politik in Erscheinung. Die Unordnung war in den, den landesfürstlichen Ämtern unterstehenden Wäldern, den sogenannten Kammerwäldern, ganz besonders groß. Die Forderung nach Heranziehung auswärtiger Fachleute sagt genug aus.

Die Ordnung von 1513 bildete schon eine durchaus bürokratische Maßnahme. Allein Maximilian I. war noch nicht imstande, die Ausführung dieser Ordnung durchzusetzen. Anders sein Enkel und Nachfolger Ferdinand I. 

Ferdinand I., ganz im Sinn absolutistischer Tradition am spanischen Hof erzogen, suchte, wie viele andere auch, das Salinen- und Waldwesen im Salzkammergut vollständig der landesfürstlichen Gewalt zu unterwerfen.

Sogleich nach seinem Regierungsantritt gab er Befehl, dass durch Sachverständige aus Hall in Tirol und aus Eisenerz eine neue Hallamtsordnung ausgearbeitet werde. Sie ist mit 4. Oktober 1521 datiert, ist aber verschollen.

 

Ausseer Hallamtsordnung 1523:

Auf Grundlage der Ordnung von 1521 wurde die „Instruction und Ordnung bei dem Salzbergwerke zu Aussee“ vom 13. Mai 1523 ausgearbeitet.

Die Hallamtsordnung von 1523 bestimmte zunächst als übergeordnete Behörde, ohne deren Befehl keine neuen Baue errichtet und keine Ausgaben verrechnet werden durften, die Niederösterreichische Raitkammer.

Die „heimliche Beinutzung“ der Verweser und Amtleute, die „zum Nachteil und zur Schmälerung des landesfürstlichen Kammergutes führte“, wurde „aufgehoben und abgetan“. Die Beamten mussten sich fortan auf ihren „ordinari soldt“ beschränken und durften nur so viel Holz und Salz beziehen, als sie „zu irrer zimblichen hausnotturft“ bedurften, mussten dieses Holz und Salz auf ihre eigenen Kosten aus dem Werk wegführen und das Holz ebenfalls auf ihre eigenen Kosten hacken lassen. Eine bescheidene Entschädigung dafür erhielten der Verweser und der Gegenschreiber in einer Art „Reisekosten“.

Für verschiedene Arbeiten wurde eine Art Akkordlohn eingeführt, d. h. es wurde nicht mehr die ausgewendete Zeit vergütet, sondern die tatsächlich verrichtete Arbeit verrechnet.

Die Beamtengehälter wurden beträchtlich erhöht.

Die Hallordnung von 1523 war eine streng bürokratische Ordnung, die zwischen einer vorgesetzten Behörde, der Niederösterreichischen Raitkammer, und einem nachgeordneten Amt, dem Hallamt zu Aussee unterscheidet, sowie unnachsichtig vorschreibt, dass alle Beamten mit fixen Barlöhnen das Auskommen zu finden hatten.

Da bereits 1524 eine ähnliche Neuordnung des Siedens in Hallstatt und Gmunden getroffen wurde, ist anzunehmen, dass nunmehr die bürokratische Ordnung in einer angemessenen äußeren Form der kaiserlichen Befehle den vollen Sieg davongetragen hatte.

 

Erstes Reformationslibell 1524:

Libelle waren kleine Büchlein (lateinisch „liber“ = das Buch), die Sammlungen von Urkunden und Texten enthielten. Reformationslibelle enthielten die für die jeweilige Wirtschaftsweise geltenden Gesetze, kompakt zusammengefasst, sowie Analysen mit zukunftweisenden Anordnungen. Sie galten als Nachschlagewerke oder Handbücher für eine ganze Region.

Das erste Reformationslibell mit dem Titel „Libell der Newen Reformation unnd Ordnung des Siedens Hallstat unnd ambts zu Gmunden 1524“ steht an der Grenze zweier Epochen des Hallstätter Salzwesens.

Bis in die Zeit Kaiser Friedrich III. lag der Betrieb in den Händen Privater, den Pfannhausern, Erbeisenhäuern und Burgern, letzter waren für den Transport und Verschleiß zuständig. Friedrich III. begann, diese privaten Rechte abzubauen und dafür die landesfürstlichen – grundherrlichen eintreten zu lassen, was seine beiden Nachfolger fortsetzten und beendeten. So trat der Landesherr in die Aufgaben und Rechte der bisherigen Unternehmer ein. Daraus entstand ein bedeutender, landesfürstlicher Verwaltungskörper.

Die Reformationskommission bestand aus den Hofräten Hans Schärfenberg, Inhaber der Herrschaft Ort, Hans Hofmann zu Grünbühel, Christof Praunfalk, Verweser in Aussee, Ulrich Stark und Hans Segkher, Mautner zu Gmunden und hatte den Befehl „die Salzwesensordnungen, die aus den alten Briefen und Libellen seit Königin Elisabeth aufgestellt waren und sich in der langen Zeit und aus anderen täglichen Zufällen zum Nachteil des Kammergutes in etwas verändert haben, zu erneuern.“

Um über den Zustand und die Ausdehnung des Bergbaues eine Übersicht und damit eine Grundlage zur weiteren Beratschlagung zu gewinnen, war eine Vermessung der Grubengebäude angeordnet worden, zu welcher auch die Bergmeister von Hall in Tirol und Aussee herangezogen wurden.

Die Berufung der Haller Bergleute hatte ihren Grund darin, dass diese ihre Hallstätter Kollegen in der Kenntnis der Grubenvermessung übertrafen; dagegen besaßen die von Aussee in der Markscheiderei die geringste Erfahrung.

Nun hatte zwar der Bergmeister von Hallstatt, Wolfgang Huebner, über höheren Auftrag schon am 14. Mai 1523 mit der“ Verschienung“ des Salzberges begonnen, sie aber nicht zu Ende geführt. Die von den fremden Bergmeistern gemachten Teilaufnahmen stimmten weder untereinander noch mit der Hallstätter „Schien“ überein, auch grobe Fehler kamen vor, kurz, der Kommission war mit der Vermessung sehr wenig geholfen. Es fehlte an Aufschlüssen über die Lage, den Umfang und die Versudhöhe der verschnittenen Schöpfbaue und der anzulegenden Verbindungsschürfe.

Die fremden Bergleute wussten überhaupt nicht, warum man sie vermessen lies. Bei der „Darschlagung der Schien“ (dem Auftragen der Vermessung über Tage in natürlicher Größe) waren weder die ortskundigen Hallstätter Bergleute noch Fachmänner aus Gmunden zugegen. Die Vermessung war für die Kommission fast wertlos und diese genötigt, ihre Beschlüsse hauptsächlich auf Grund der eigenen Wahrnehmung bei der Bergbeschau nach den damals geltenden bergwirtschaftlichen Grundsätzen zu fassen.

Das erste Reformationslibell 1524 suchte zunächst das durch den Raubbau gestörte Gleichgewicht zwischen Vorratswirtschaft und Erzeugung wieder herzustellen, vermehrte die Mannschaft, insbesondere die Zahl der Säuberer, und drang auf die rasche Erschließung der hinteren Lagerteile der Abbauhorizonte im Hallstätter Salzberg. Der Salzberg wurde zum ersten Mal vermessen, doch nicht kartiert, weil man Grubenpläne im verjüngten Maßstab noch nicht anzufertigen verstand. Auch die markscheiderische Aufnahme der Schöpfbaue unterblieb, deren Ausdehnung und gegenseitige Lage war daher nicht genau bekannt. Das Zusammenschneiden der Baue dauerte weiter an, wurde bisweilen sogar absichtlich herbeigeführt, Schutzdämme dagegen kannte man nicht.

Der Inhalt des ersten Reformationslibells gliedert sich folgendermaßen:

A. Einführungsdekret Erzherzog Ferdinands 1525 Jänner 8. - Beginn

I. Teil Das Sieden zu Hallstatt

B. Privilegien – Privilegien von 1311 und 1455 durch Erzherzog Albrecht, Ablösung der Jungherrenrechte und Pfannhausstätten  1524                                                                                                         

C. Vermessung und Bestandsaufnahme des Salzberges zu Hallstatt 1523                                                        

D. Ordnung für den Bergbau – Bergmeister, Bergschaffer, gemeine Bergleute, Besoldung, Unschlitt, besondere Auslagen 

E. Pfannhausordnung – Feuerarbeit, Sudarbeit, Instandsetzung                                                                                  

F. Ordnung für den Eisenwarenbedarf                                                                                                                              

G. Ordnung für den Aufsatz des Werk- und Brennholzes                                                                                      

H. Ordnung der Wälder und der Waldarbeit                                                                                                               

J. Ordnung in der Waldhegung und des Holzbezuges                                                                                                 

K. Pflegamt Wildenstein                                                                                                                                                     

L. Ordnung für das Verwesamt Hallstatt:                                                                                                                   

  • aAllgemeine Bestimmungen – Amtsführung, Aufsichtspflicht, Überwachung des Siedens, Proviantwesen, Neubauten, Feuerwache                                                                                                                  

  • Ordnung für die Gemeinde Hallstatt – Lebensmittelpreise, Salzbezug, Gründe zu Obertraun                      

  • Hofschreiberamt                                                                                                                                                          

  • Mitverweser und Richter zu Hallstatt                                                                                                                          

  • Gegenschreiber und Pfieselschreiber

 

II. Teil Das Salzamt zu Gmunden

M. Ordnung für das Salzamt in Gmunden                                                                                                                     

a. Amtsführung – Salzfertiger und Aufsicht über das Verwesamt                                                                       

b. Mautamt und Verwaltung in Gmunden                                                                                                                  

 c. Handel und Gewerbe in Gmunden                                                                                                                         

d. Traunfall – Fallmeisteramt                                                                                                                                         

e. Schifffahrt zu Gmunden – Wasserfahrt bis Stadl                                                                                                      

f. Das Amt in Stadl                                                                                                                                                           

g. Die Schifffahrt auf der Traun                                                                                                                                    

h. Ordnung der Ladstätten zu Enns, Freistadt, Ardagger und Wallsee

III. Teil Verschiedene Ordnungen

N. Großkufenhandlung der Stadt Gmunden                                                                                                             

O. Ordnung der Salzbereitung für den Landrichter ob der Enns                                                                            

P. Ordnung des Handels mit bayrischem Salz                                                                                                         

Q. Schluss des Einführungsdekrets

Mit dem ersten Libell war die Grundlage geschaffen, auf der sich die gesamte Wirtschaft im Salzkammergut für die Folgezeit aufbaute und in den späteren Ordnungen bloß eine zeitgemäße Abänderung und Erweiterung erfuhr.

 

Zeit zwischen dem ersten und zweiten Reformationslibell:

Seit dem Jahre 1527 unterstand das Salzamt der Hofkammer als oberster Verwaltungsbehörde des Kammergutes. Mit der Gründung der Hofkammer wurde eine Art „Holding“ für die österreichischen Kammergüter geschaffen. Diese sorgten für regelmäßigen und ausreichenden Zustrom in das fürstliche Budget, zeitweise steuerte das Salz bis zu einem Viertel der Einnahmen bei!

Das Lohnniveau im Salzkammergut wurde niedrig gehalten, der Salzpreis den Budgeterfordernissen angepasst; er lag weit über den marktwirtschaftlichen Tarifen, was Salzschmuggel und Schleichhandel förderte.

Nun setzten die alles wirtschaftliche Leben umfassenden Vorschriften des ersten Libells auch die Möglichkeit und den Willen der Beamten und Arbeiter voraus, in allem danach zu handeln, und die Macht und Eignung der leitenden Ämter, sie dauernd zur Geltung zu bringen. Gerade damit schien es aber zu Anfang des 16. Jahrhunderts übel bestellt gewesen zu sein, da, wie im zweiten Libell zu lesen, mancher Amtmann und Verweser das erste Reformationslibell nicht kannte.

Im Jahre 1532 wurde geklagt, dass ein Mangel an Hofschreibern sei, deshalb dieses Amt lässig behandelt und viel Handlung von Hallstatt nach Gmunden gezogen werde, welches dem Salzhandel unleidlich und eine große Verschwendung wäre.

Demnach erging von der n. ö. Hofkammer nach Gmunden der Befehl, um einen tapferen, geschickten und kundigen Mann für einen Hofschreiber zu sehen, dem auch mehr Gewalt als bisher einzuräumen sei. Offenbar hatte sich das Salzamt in Gmunden während des Fehlens einer Amtsleitung in Hallstatt deren Befugnisse angeeignet und nicht die Absicht gehabt, sie in der Folge wieder abzugeben.

Neben der Notwendigkeit, die gelockerte Ordnung im Salzwesen wieder zu festigen, sprachen noch andere gewichtige Gründe dafür.

Die gewaltige Vergrößerung der Habsburgischen Hausmacht durch den Anfall der Kronen von Ungarn und Böhmen im Jahre 1527 und die Zurückdrängung der Einfuhr fremden Salzes in die österreichischen Länder hatte eine starke Vermehrung des Absatzes von Gmundner Salz zur Folge. Die Sudpfannen in Hallstatt und Aussee waren schon früher vergrößert und, als dies nicht mehr ausreichte, durch den Zubau je, einer weiteren Pfanne verdoppelt worden. Um für die Dauer der Hauptzurichten die Salzerzeugung nicht zu stark einschränken zu müssen, wurde die Errichtung einer dritten Wechselpfanne in Erwägung gezogen, die in Hallstatt aufgestellt werden sollte. Kaiser Ferdinand I. ernannte zu diesem Zweck am 26. August 1562 eine eigene Kommission, an welche sich eine Generalwaldbeschau anschloss. Das Ergebnis dieser Beschau war, dass die Erbauung einer dritten Pfanne in Hallstatt mangels des dazu nötigen Brennholzes untunlich sei.

Die fast gleichzeitig mit den Beratungen der Reformationskommissäre beschlossenen Schürfungsarbeiten in Perneck bei Ischl führten zur Aufschließung eines neuen Salzlagers und zum Bau des Pfannhauses in Ischl, mit dessen Hilfe die erhöhten Salzansprüche in der ersten Zeit voll befriedigt werden konnten.

 

Zweites Reformationslibell 1563:

Das zweite, von Ferdinand I. am 30 November 1563 erlassene Reformationsibell, reagierte auf den drastischen Wandel in der Salzproduktion, der durch die Boomphase des 16. Jahrhunderts eingeleitet worden war und sich in der Folge ungebremst fortsetzte; das neue Pfannhaus in Ischl eröffnete 1571 und jenes in Ebensee 1607.

Das zweite Reformationslibell 1563 trägt den Titel „Reformierte Ordnung des Saltzwesens zu Gmunden und Haalstat. Auffgericht im 1563. Jar“.

Dem zweiten Libell das erste von 1524 zum Muster gedient. In Anlage und vielen Einzelbestimmungen herrscht daher zwischen den beiden breite Übereinstimmung.

Bei näherer Betrachtung sind folgende Unterschiede zu finden:

  • Gleich zu Beginn wurden die Privilegien und Urkunden mit ausdrücklicher Bezugnahme auf das Libell von 1524 ausgelassen.

  • Ganz verändert erscheint die Pfannhausordnung, weil der Umbau der alten Sudanlage auf die Haller Form eine teilweise Neuordnung der Arbeit erforderlich machte.

  • Das Spital in Hallstatt wird erstmals erwähnt.

  • In die Waldordnungen werden die Ergebnisse der 1561 und 1562 vorgenommenen Generalwaldbeschau detailiert eingearbeitet.

  • Neu ist die Ordnung für das Fuderführen von Hallstatt bis Gmunden.

  • Besonders stark hat die Reform 1563 in das Gmundner Salzamt eingegriffen, das mit dem Einnehmeramt zu den bestehenden Ämtern ein neues mit eigener Instruktion bekam.

  • Der Kleinkufen- und Großkufenhandel – dieser mit der Ordnung von 1544 – sowie die Einrichtung von Salzniederlagen wurden geregelt.

  • Die Errichtung einer großen und kleinen Maut machte die Erneuerung der Instruktion des Mautners und Gegenschreibers nötig.

  • Eine Einschränkung erfuhr die Gewalt des Salzamtes gegenüber der Stadt Gmunden.

Das zweite Reformationslibell begründete die neue Ordnung damit, „als sich durch die danach geschehene Erweiterung und Mehrung des Salzsiedens allerlei Veränderungen, Bedenken und Missverständnisse zugetragen, also dass unsere Notdurft erfordert, nicht allein bemeldte (erste) Amtsordnung zu bessern, zu erweitern und zu verändern, sondern auch Beratschlagung darüber zu halten, wie die bisher eingerichtete Veränderung der Pfannen und Erweiterung des Salzsudes und sonderlich die gemachte Ordnung und Austeilung der Wälder zu immerwährender Versorgung des Salzwesens zu richten und beständiglich zu erhalten sei“.

Die Reformationskommissäre Christof Urschenböck, Hans Aspan, Jakob Ginger, Wolf Grüntaler und der Salzamtmann Georg Neuhauser fanden das Bergwesen in guter Ordnung. Die Ausrichtung des Hallstätter Salzlagers und die Anzahl der benützbaren Schöpfbaue war befriedigend und reichte auch für den inzwischen wesentlich vermehrten Solebedarf vollkommen aus.

Das zweite Libell stellte mehrfache in der Zeit eingerissene Missbräuche ab, erneuerte die Arbeitsordnung und erweiterte die Machtbefugnisse des Hofschreibers dem Bergmeister gegenüber. Die Verantwortlichkeit des Bergmeisters in der Rechnungslegung wurde verschärft und er wurde zur regelmäßigen Berichterstattung an das Salzamt in Gmunden verhalten.

Bergtechnische Fortschritte waren seit der Erlassung des ersten Libells keine gemacht worden, der Übergang von den Schöpfbauen zu den Dammwehren erfolgte erst später und auch dann nur zögernd.

Die Erschließung des Ischler Salzberges fällt gerade in diese Zeit, weshalb er im zweiten Libell noch nicht erwähnt wird.

Im Einführungsdekret des zweiten Libells vom 30. November 1563 heißt es, man habe etliche Exemplare drucken lassen und darunter vier Exemplare mit dem kaiserlichen Siegel beglaubigt, von denen je eines an die Niederösterreichische Raitkammer, an das Salzamt in Gmunden, an das Mautamt in Gmunden und an das Hofschreiberamt in Hallstatt übergeben worden ist.

Zur besseren Einhaltung der Bergordnung wurde die Verlesung des zweiten Libells bei jeder vierteljährlichen „Abmaß“ (Vermessung) anbefohlen und den Bergbeamten verboten, ihre Arbeiten durch andere besorgen zu lassen. Auch durften sie ohne Wissen des Hofschreibers fernerhin keinen Arbeiter zum Bergdienst aufnehmen. Dem Bergmeister wurde die jährliche Vorlage des Berichtes über die Streckenauffahrungen und den Werkerstand nachdrücklich in Erinnerung gebracht.

Das zweite Libell wahrte die Machtbefugnisse des Hofschreibers in allem, besonders bei der Aufnahme und Entlassung von Bergarbeitern. Dabei fällt die Ermächtigung auf, die es dem Bergmeister erteilte, dienstliche Anzeigen nötigenfalls unmittelbar an das Salzoberamt in Gmunden zu richten. Einiges Misstrauen gegen den Hofschreiber war dabei wohl mitgelaufen.

 

Organisation des Gmundner – Salzamtes:

Das Salzamt hatte nicht bloß die Oberleitung der Erzeugungsämter in Hallstatt, Ischl und Ebensee, sondern überwachte auch die Weiterverarbeitung des Salzes und dessen Verführung in die Lade- und Legstätten des Landes, den Salzfertigerdienst und die Salzschifffahrt sowie das ganze Waldwesen.

Die wichtigste Abteilung im Salzamt mit gesonderter Verrechnung war das Einnehmeramt, an dessen Spitze der Einnehmer, als Vertreter des Salzamtmannes, und sein Gegenschreiber standen. Er führte die Hauptkassa, aus der die übrigen Ämter ihre Gelderfordernisse bezogen. Dafür empfing er Gelder vom Deputiertenamt in Prag und dem niederösterreichischen Salzamt sowie die Einnahmen des Mautamtes aus dem Fuderverkauf im Land und die sonstigen Einnahmen. Dem Einnehmeramt fiel außerdem noch die Verrechnung mit den Salzfertigern und die Abrechnung der Salzdeputate zu.

Der nach dem Einnehmer gereihte Mautner und sein Gegenschreiber besorgten den Fuderlverkauf im Land, leiteten die Salzausfuhr bis nach Stadel und die Verbauungsarbeiten an der Traun. Dem Mautamt waren auch alle Instandhaltungsarbeiten an den Amtsgebäuden und sonstigen Baulichkeiten überantwortet.

Dem Hofkastner oblag die Gebarung mit dem Getreide, er hatte auch die Salzaufschütt und die Salzzähler über das in Gmunden einlangende Fudersalz und das durch die Seeklause abgehende Kufen- und Fasselsalz zu beaufsichtigen.

Das Großkufenhandelsamt umfasste die Erzeugung und Ablieferung des böhmischen Salzbedarfes an großen Kufen und Zentnerfassel bis zu den Ladstätten in Linz, Mauthausen und St. Johannes.

Die Amtsregistratur, deren Anfänge auf Maximilian I. zurückreichen, bestand für das Kanzleiwesen und das Archiv.

Abgesehen von dem Stab an Beamten und Meistern, die jedes der genannten Ämter besaß, gehörten dem Salzamt noch der Medikus für das Sanitätswesen an, dann der Forstmeister für Wald und Jagd, der Fischmeister für die Fischerei und ein meist in Linz wohnhafter „Advocatus Fisci“ als Berater in Rechtsfragen und Vertreter des Salzamtes vor Gericht.

Dem Salzamtmann unterstanden unmittelbar das Hofschreiberamt in Hallstatt und die Verwesämter in Ischl und Ebensee, dann die Grafschaft Ort und die Pflegschaft Wildenstein; mittelbar aber auch alle Ortsgemeinden. Damit war der Salzamtmann der oberste kaiserliche Beamte im Kammergut geworden, der nur der Hofkammer in Wien unterstand und verantwortlich war.

Der Salzamtmann war verpflichtet, die Verwesämter in Hallstatt, Ischl und Ebensee in gewissen Zeitabständen zu besuchen und sich über die dortigen Betriebsverhältnisse an Ort und Stelle zu erkundigen. Diese Visitationen fanden in der Regel einmal im Jahr statt und erforderten zusammen etwa 3 Monate. Die Visitationen wurden für den Amtmann zu einer einträglichen Abwechslung des Dienstablaufes. Die Untersuchungen blieben zumeist an der Oberfläche der Dinge haften und waren daher den Verwesamtsleuten auch nicht gefährlich.

Bereits 1598 war „das Gmundtnerische Kammerguetswesen“ mit einer jährlichen „Nutzung von etlich“ 100.000 Gulden ein „solches Stuckh und Regale, dergleichen in den österreichischen Landen keines oder doch nit darüber zu finden“, und auch in der Folge bildete das oberösterreichische Salzwesen das einträglichste aller „Kameralgüter“ (Staatsgüter).

 

Zeit zwischen dem zweiten und dritten Reformationslibell:

In die Zeit zwischen dem zweiten und dritten Reformationslibell 1656 fällt die durch Luther hervorgerufene gewaltige religiöse Bewegung in Deutschland und Österreich und die Ausbreitung des Protestantismus, der im Salzkammergut überzeugte und treue Anhänger fand. Der Salinenbetrieb litt unter diesen Wirren verhältnismäßig wenig.

Die Arbeiter freilich hatten unter der wachsenden Teuerung und den Drangsalen der militärischen Besetzung schrecklich zu leiden. 1622 kam Österreich unter bayrische Pfandherrschaft.

Das Erneuern der alten Salzordnung und die Herausgabe eines neuen Libells waren schon lange notwendig geworden, weil die Vermehrung der Salinenbetriebe im Kammergut wesentliche Veränderungen in der Salzerzeugung, der Waldwirtschaft und dem Salztransport im Gefolge hatte und der neue Bergbau in Ischl wie die Pfannhäuser in Ischl und Ebensee einer eigenen Ordnung bedurften.

Die Hofkammer hatte schon im Jahre 1620 die Absicht dazu gehabt, war aber durch die böhmischen Unruhen daran gehindert worden. Dann folgte von 1622 bis 1628 die bayrische Pfandherrschaft über das Salzkammergut und auch die kriegerischen Zeiten bis zum westfälischen Frieden im Jahre 1648 waren zur Vornahme einer so umfassenden Verwaltungsreform nicht geeignet.

Nun aber konnte die Überprüfung der alten Vorschriften von 1563 und deren Angleichung an die so vielfach geänderten Verhältnisse nicht länger mehr hinausgeschoben werden. Das Salzkammergut war durch die langjährigen Wirrnisse religiöser und wirtschaftlicher Natur und die unerträgliche Teuerung aller Lebensbedürfnisse im Innersten aufgewühlt und dessen Verwaltung, durch die in allen Betriebszweigen eingerissene Unordnung und Unbotmäßigkeit völlig zerrüttet.

Besonders während der Amtszeit von Salzamtmann Georg Prugglacher rutschten die Verhältnisse zunehmend ins Arge. Dem von 1625 bis 1653 tätigen Manager war das Heft weitestgehend entglitten, Schlendrian und Misswirtschaft blühten, seine maßlose, egoistische und herrische Art stiftete Unfrieden und Zwietracht. Eine weitreichende Korruptions- und Veruntreuungsaffäre brach ihm schließlich das Genick und führte zu seiner Absetzung.

Mit der Resolution vom 25. August 1651 wurde die Erneuerung des alten Reformationslibells beschlossen, doch dauerte es noch weitere drei Jahre, bis die zu ihrer Verfassung erforderliche Hauptvisitationskommission am 20. Juni 1654 ernannt wurde.

Zu den auswärtigen Mitgliedern der Kommission zählten der hochbefähigte Hofkammerrat Clement von Radolt als Leiter, Hofkammersekretär Adolf Merpold und Buchhalterei – Raitrat Wolfgang Spitzel. Von Gmunden nahmen noch Teil der Salzamtmann Achaz von Seeau und der Einnehmer Friedrich Streubl.

An der ersten Beratung der Kommission am 17. Juli 1654 waren auch Vertreter des böhmischen Deputiertenamtes anwesend, da die Lieferansprüche der Salzversorgung Böhmens von 50.000 auf 70.000 bis 100.000 große Kufen jährlich erhöht werden sollte.

Es war dies noch immer nicht der Salzabsatz von der Zeit vor dem Dreißigjährigen Krieg, unter dessen Nachwirkungen Böhmen litt, hatte es doch während desselben die Hälfte seiner Bevölkerung und seines Viehbestandes verloren. Das Kammergut war für eine solche Erhöhung der Salzerzeugung nicht gerüstet, dazu fehlte es vor allem an Holz für die Pfannen, die Kufenanfertigung und den Schiffbau. Die Forste waren verwahrlost, viel Windwurf vermoderte unaufgearbeitet, die Aufforstung war unterblieben, es fehlte an der Kontrolle der Holzerzeugung und Abgabe sowie an einem ordentlichen Betriebsplan, weil das Salzamt verabsäumt hatte, die schon längst nötig gewordene Waldbeschau vorzunehmen.

 

Drittes Reformationslibell 1656:

Das jüngere dritte Reformationslibell 1656 führt den Titel: „Reformierte Ordnung des Salzwesens zu Gmunden, Hallstatt, Yschl und Ebensee. Angefangen Anno 1655 und geendet im Jahr 1656.“

Im Gegensatz zu den Angaben des Titels ist das Einführungsdekret vom 2. Jänner 1659 datiert, also drei Jahre später als der Druckvermerk. Das hängt mit dem Regierungswechsel 1657 zusammen. Am Beginn des Dekrets erscheint noch Kaiser Ferdinand III. als dessen Aussteller. Erst unter seinem Sohn Kaiser Leopold I. am 26. Jänner 1669 erfolgte durch die kaiserliche Bestätigung die Ratifizierung.

Das dritte Libell stimmt auf weite Strecken mit dem zweiten Libell wortwörtlich überein.

Die Abweichungen hängen hauptsächlich mit der Eröffnung des Ischler Salzbergbaues (1563) und der Errichtung der Sudanlage in Ebensee (1607) zusammen:

  • Es enthält eine neue Waldordnung auf Grund der Generalwaldbeschau 1630 – 1634.

  • Ganz neu ist die Ordnung im „Ischlerischen Salzwesen“, die sich in ihrer Anlage ganz an die bisherigen Libelle anschließt; dasselbe gilt bezüglich des Ebenseer Pfannhauses.

  • Der dadurch vielfach verstärkte Betrieb erforderte nunmehr auch eine neue, sehr umfangreiche Fertigerinstruktion (1657) und die Regelung des Großkufenhandels und der Kufenanfertigung, sowie die der verschiedenen Entlohnungen bei der Kufenabfuhr nach Linz und Mauthausen.

  • Auch die zu ansehnlicher Höhe gediehenen Salzbezugsrechte verschiedener Art wurden neu geordnet.

  • Die Beziehungen zwischen dem Salzamt und der Stadt Gmunden wurden wiederum reguliert.

  • Außerdem passte man die Instruktion des Schreibers am Stadl bei Lambach den neuen Verhältnissen an.

  • Entfallen ist gegenüber dem zweiten Libell die Salzbereitung (Überwachung des Salzhandels), die wohl zum Teil in den neuen Institutionen aufgegangen ist.

Die bisher bestandenen Vorschriften über die Pflichten der Beamten und Arbeiter wie über die Ordnung am Salzberg wurden im dritten Reformationslibell 1656 nicht abgeändert, dagegen haben die Löhne seit dem zweiten Libell eine erhebliche Steigerung erfahren, die durch die inzwischen stark gesunkene Kaufkraft des Geldes und die allenthalben herrschende Teuerung voll begründet war.

Die im dritten Libell enthaltene eigene Ordnung für den Ischler Salzberg lehnte sich in den Grundzügen an jene für Hallstatt an. Nunmehr bestanden schon Grubenkarten von beiden Salzbergen, welche die bedeutende Entwicklung derselben während des 90jährigen Betriebes nach dem zweiten Libell erkennen lassen. Die Schöpfbaue waren zwar noch nicht verschwunden, doch stand ihnen in Hallstatt schon eine gleich große Anzahl von Dammwehren gegenüber. Von einer technischen Entwicklung des Salzbergbau- und Sudhüttenwesens ist im 17. Jahrhundert noch nichts zu merken, die Betriebe verblieben in den von alters her eingefahrenen Geleisen. Der Wiener Hofkammer fehlten die nötigen Fachkenntnisse, um auf die eigenartigen Betriebsverhältnisse der Kammergutsalinen fördernden Einfluss ausüben zu können.

Der Salzamtmann wurde neuerlich ausdrücklich verpflichtet, die Verwesämter in Hallstatt, Ischl und Ebensee in gewissen Zeitabständen zu besuchen und sich über die dortigen Betriebsverhältnisse an Ort und Stelle zu unterrichten. Diese Visitationen fanden in der Regel einmal im Jahre statt und erforderten zusammen etwa drei Monate. Die Untersuchungen blieben zumeist an der Oberfläche der Dinge haften und waren daher auch den Verwesamtsleuten nicht gefährlich. Die Klagen über die Saumseligkeit der Ämter in der Vorlage der Jahresrechnungen hörten nicht auf, die angedrohten Strafen blieben aus und um die Verweise der Hofkammer kümmerte man sich wenig.

Im dritten Reformationslibell taucht der Begriff „Salzkammergut“ im Jahr 1656 zum ersten Mal auf.

Mit dem Reformationslibell von 1656 wurde gleichzeitig die Abschottung der Region nach außen festgeschrieben. Die Saline konkurrierte auf dem internationalen Markt, man wollte tunlichst seine Betriebsgeheimnisse wahren.

Die Verfügung formulierte das viel zitierte Betretungsverbot des Salzkammergutes. Die Region war für Fremde fortan weitestgehend abgeschlossen, wer sie bereisen wollte, der musste sich beim Salzoberamt in Gmunden oder beim Verwesamt in Hallstatt einen Pass besorgen. Dieser Anachronismus wurde erst 1825 mit dem aufkommenden Bäderwesen abgeschafft.

Mit Fug und Recht konnte man die Reformationslibelle von 1524, 1563 und 1656 auch als Grundgesetz, als „Verfassung des Salzkammergutes“, bezeichnen.

Diese Bücher waren eine Rechtskodifikation im weitesten Sinn, die zivil- und strafrechtliche Belange, ökonomische, arbeitsrechtliche, buchhalterische, betriebstechnische Angelegenheiten usw. regelte. Somit haben wir es hier auch mit einer fortlaufenden Gesetzessammlung, einer Betriebs-, Geschäfts- und Hausordnung, einem Lohn- und Preisabkommen etc. zu tun. Diese „Betriebsanleitung für die Firma Salzkammergut“ war die Basis allen Zusammenlebens, eine Art Regelwerk, das immer wieder herangezogen wurde.

 

Zeit nach dem dritten Reformationslibell:

Im Jänner 1707 erfolgte durch den neuen Hofkammerpräsidenten Gundacker Thomas Graf Starhemberg die Ankündigung einer neuerlichen Hauptvisitation des oberösterreichischen und steirischen Salzwesens unter der Leitung von ihm und dem Buchhaltereiraitrat Schickmayr.

Die Kommission, welche ihre Aufgabe sehr ernst nahm und gründlich vorging, fand in allen Verwaltungszweigen eine erschreckende Unordnung und grobe Missbräuche. Fahrlässigkeit, Bestechlichkeit und Betrug waren die gewohnte Mittel geworden, deren sich die Beamten bedienten, um sich den Dienst zu erleichtern und ihr Einkommen zu erhöhen. Was war natürlicher, als dass die Meister und Arbeiter dem Beispiel ihrer Vorgesetzten folgten und sich in ähnlicher Weise Vorteile auf Kosten des Werkes zu verschaffen suchten.

Die hierüber erstatteten Befehle machen den Beamten die genaueste Beachtung des Reformationslibells, aller Hofkammerbefehle, Kommissions- und Amtsverordnungen zur strengsten Pflicht. Die Beamten sollen die sie betreffenden Weisungen abschriftlich besitzen und sie dem Amtsnachfolger übergeben, damit sich künftig niemand mit der Unkenntnis der Verordnungen ausreden könne.

Der energische Hofkammerpräsident Graf Starhemberg lies es bei dem ersten Eingriff in die Verwaltungszustände des Salzamtes nicht bewenden, sondern dehnte das Säuberungswerk auch auf die Verwesämter und sonstigen Betriebszweige aus.

Im März 1709 verlangte er vom Salzamt die Vornahme einer Untersuchung über alle Personalangelegenheiten und die Absendung eines Berichtes zu seinen eigenen Händen.

Über Auftrag der Hofkammer fand 1710 eine Beratung über die geplante Wirtschaftsreform des Salzwesens statt, an welcher jedoch der Salzamtmann Graf von Seeau nicht teilnehmen konnte. Viel kam hierbei nicht heraus.

 

Gründung der Ministerial - Bankodeputation 1703:

Mit der 1703 gegründeten Banco del Giro, die 1706 von der Wiener Stadtbank abgelöst wurde, ging die Oberleitung des Salzwesens im Kammergut an die Ministerial - Bankodeputation als Mittlerstelle zwischen der Bank und der Regierung über. Die erste amtliche Mitteilung über diese Neuerung langte in Gmunden aber erst im Jahre 1715 ein.

In der Zeit von 1713 bis 1723 fand eine weitere Umbildung der Zentralverwaltung durch die Schaffung der Bankalität und des Bankalguberniums statt.

Der Einfluss dieser Neuordnung auf die Verwaltung des Salzwesens im Kammergut äußerte sich lediglich in finanzpolitischer und administrativer Hinsicht, die betriebstechnische Seite des Salzwesens blieb nach wie vor der Hofkammer überlassen.

Mit dem Übergang der staatlichen Geldwirtschaft an die Wiener Stadtbank unter Aufsicht der Ministerial - Bankodeputation war auch das Gmundner Salzamt der neuen Zentralstelle Ende Juni 1724 in allem angegliedert worden.

Vom 1. Juli 1724 an kamen die Erträge des Salzverkaufes der Wiener Stadbank zugute, diese hatte aber alle nötigen Ausgaben für die Salzproduktion zu tragen.

Die 1705 erfolgte Vereinigung der Hofkammern in Innsbruck und in Graz mit der Wiener Hofkammer, durch welche das ganze Salzwesen in Österreich unter eine gemeinsame Oberleitung gestellt wurde, brachte für das Gmundner Salzamt keine sichtbare Änderung; das benachbarte Verwesamt in Aussee behielt auch weiterhin seine selbstständige Stellung. Erst 1741 wurde das Hallamt in Aussee in das Gmundner Salzamt eingegliedert.

 

Reformen des Salzamtmannes v. Sternbach:

1743 übernahm Johann Georg Freiherr von Sternbach, der große Reformer des oberösterreichischen Salinenwesens, die Leitung des Gmundner Salzamtes. Die Überfüllung des Mannschaftsstandes blieb auf die Holzarbeit nicht beschränkt, auch auf den Salzbergen und in den Pfannhäusern waren viel zu viele Arbeiter angestellt, allerorts herrschte Unwirtschaft und Verschwendung. Die von Sternbach in wenigen Jahren durchgeführte Verringerung des Personalstandes auf das wirtschaftlich gerechtfertigte Ausmaß war seine schwierigste Leistung; außerdem erneuerte er die veralteten Einrichtungen in den Betrieben, modernisierte das Markscheidewesen auf den Salzbergen, wandelte das Einnehmer- und Mautamt in eine zeitgemäße Buchhaltung und Kassa um.

Sternbachs Reformen stießen begreiflicherweise vielfach auf Widerstand, am erbittertsten waren die Holzarbeiter über die zahlreichen Entlassungen und die erhöhten Leistungsanforderungen. Es kam zu einem Aufstand der Holzknechte in Ischl und zu offenem Aufruhr in Ebensee, der von den betroffenen Holzmeistern und Beamten geschürt wurde. Die wenigen, dem Salzamtmann ergebenen Beamten wurden tätlich angegriffen und misshandelt. Da griff die Regierung mit aller Schärfe ein, sie entsandte eine Untersuchungskommission mit ausgedehnten Vollmachten nach Gmunden und gab ihr 300 Mann Infanterie und 30 Mann zu Pferd als Unterstützung mit. Der Widerstand der Arbeiter war bald gebrochen, sie unterwarfen sich der neuen Ordnung.

Sternbachs Reformeifer lies nichts unberührt. Um die drei Salzwerke in Ischl, Hallstatt und Ebensee auch nach außen hin einander gleichzustellen, wurde der bisherige Titel „Hofschreiber und Verweser“ in „Pfannhaus- und Bergverwalter“ abgeändert; die Gegenschreiberstellen wurden aufgelassen und deren Dienst in Hallstatt, Ischl und Ebensee den dortigen „Fuderzählern“ übertragen. Die Vereinigung des Einnehmeramtes mit dem Mautamt in ein Kassenamt ersparte nicht bloß die laufenden Regieausgaben, sondern auch Gehaltsforderungen, da Buchhalter und Kassier wesentlich geringere Bezüge hatten wie früher der Einnehmer und Mautner.

1745 wurde das Gmundner Salzamt zum Oberamt erhoben.

Noch 1745 wurde das Salzamt verpflichtet, bei der Aufnahme von Beamten den Einheimischen den Vorzug zu geben. Die Söhne der Amtsangehörigen hatten begreiflicherweise den nächsten Anspruch und genossen alle Förderung durch Stipendien und sonstige Hilfe, doch fanden auch Fertiger- und Bürgersöhne Aufnahme in den Salzdienst. Eine Ausnahme machten nur die Ärzte, die von auswärts geholt werden mussten.

Der Mangel an anderweitigen geistigen Berufen im Salzkammergut, der seinen Bewohnern anerzogene Drang nach der sicheren Versorgung im kaiserlichen Dienst und die wachsende Überbevölkerung führten zu einer Häufung der Angebote auf Beamtenstellen, die den Bedarf beträchtlich überschritten. Es folgte ein Wettstreit der Bewerber, die durch möglichst hohe, dem Salzamt angebotene Darlehen den Vorrang bei Personalentscheidungen zu erringen suchten.

Die stets geldbedürftige Hofkammer nahm die Darlehen gerne an und gewährte in den meisten Fällen zwar nicht die angestrebte Stelle selbst, sondern bloß die unverbindliche Anwartschaft auf eine solche, ohne sich über den Zeitpunkt der Ernennung, den Dienstort und die Besoldung zu äußern. Diese Anwärter mussten oft Jahre lang auf ihre Anstellung warten und dienten anfänglich meist unentgeltlich, bevor sie auf eine wirkliche Beamtenstelle eingereiht wurden.

Der Charakter des Darlehens als Kaution bestand bereits zu Anfang des 17. Jahrhunderts, zum klaren Ausdruck kommt er aber erst in einer Resolution Kaiser Leopold I. vom 13. Oktober 1657.

Die Kaution war von den anzustellenden Beamten zu erlegen und diente zur Deckung des Salzamtes für eventuelle Verluste aus dem Verschulden des Darlehengebers. Sie blieb im Amt ruhen, wenn der Sohn dem Vater im Dienst folgte oder wurde den Erben nach abgeschlossener Rechnungsprüfung und nach Abzug der allfälligen Restschuld rückerstattet.

Die Kaution blieb dauernd an die Dienststelle gebunden und war vom Nachfolger einzulösen. Darlehen über das Kautionsausmaß hinaus wurden auch in der Hoffnung gegeben, die angestrebte Stelle dauern behalten zu dürfen.

Die kautionspflichtigen Beamten hatten überdies für sich und die Frau Verzichtsrevers zu unterfertigen, mit denen sie das Salzamt ermächtigten, sich mit der Kaution für alle materiellen Nachteile zu entschädigen, die diesem während der Dienstzeit des Beamten aus seinem Verschulden erwachsen waren. Der Rechtsanspruch des Ärars bezog sich sowohl auf Hab und Gut des Mannes wie auf das Eigentum der Frau und deren künftig, zu erwerbenden Güter.

Die dritte und letzte Bedingung, welche der neuernannte Beamte außer der Kautionsleistung und der Ausstellung der Verzichtsrevers noch vor dem Antritt des Dienstes zu erfüllen hatte, war die Ablegung des Gelübdes in die Hände des Salzamtmannes.

Erst unter Baron Sternbach wurde mit dem System der Darlehen endgültig gebrochen und die Besetzung der offenen Stellen auf Grund der vom Salzamt zu erstattenden Dreiervorschläge ausnahmslos vorgenommen.

1776 wurden die Salzfertigerrechte den Berechtigten im Salzkammergut gegen eine jährliche Entschädigung von je 300 Gulden C. M. abgenommen.

 

Ideen der Aufklärung Ende des 18. Jahrhunderts:

Das Salzkammergut als Staat im Staate geriet mit Ende des 18. Jahrhunderts zunehmend ins Kreuzfeuer der Kritik.

Vor allem den Aufklärern, die für einen „logischen Staatsaufbau“ und gegen jegliche Sonderregelung kämpften, waren die Reformationslibelle ein Dorn im Auge, weil sie „jede Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Gleichheit mit anderen Einheiten vermissen“ ließen.

Besonders die Linzer Behörden stießen sich an der „exempten“ (= rechtsfreien) Landschaft im Süden, die Wien quasi als Exklave unterstellt war. 1757 gelang es der Linzer Landeshauptmannschaft, die dritte Instanz der Rechtsprechung von der Hofkammer an sich zu ziehen, mit dem Argument, dass das Beschreiten dieses Rechtsweges für viele Salzkammergutbewohner wegen des weiten Weges nach Wien faktisch unmöglich sei.

Trotzdem bestätigte Maria Theresia das Grundgesetz – die Reformationslibelle – nochmals ausdrücklich.

Die Integration nach Oberösterreich und das Ende des Staates im Staate waren indes nicht mehr aufzuhalten. Schon in den 1770er – Jahren wanderten das Polizei- und Steuerwesen nach Linz.

Der letzte landesfürstliche Eigentümer des Salzkammergutes war Kaiser Josef II., der 1780 die Alleinherrschaft über die österreichischen Erbländer übernahm.

 

Aufhebung der Reformationslibelle unter Josef II.:

 Josef II. erbte durch den Tod seines Vaters im Jahre 1765 ein Riesenvermögen von ungefähr 18 Mio. Gulden. 12 Mio. davon brachte er in den fast bankrotten Staatshaushalt ein, für die restliche Summe wurde ein Familienversorgungsfonds eingerichtet, der von nun an das „Erzhaus“ finanziell vom Staat unabhängig machte.

Am 10. Juli 1782 wurde das Salzkammergut von Josef II. dem Staat überantwortet. Kaiser Josef II. hatte damit die alte Kammergutverfassung aufgehoben und unterstellte 1783 diese Region politisch der Landeshauptmannschaft ob der Enns. Als Abschluss dieses Rechtsaktes erfolgte 1786 die Aufhebung der Reformationslibelle.

 

Gründung der ärarischen Salzproduktion:

Bis zu diesem Zeitpunkt war zwischen dem Besitz des Monarchen und dem Staatsbesitz nicht unterschieden worden, beides bildete eine Einheit. Nun differenzierte man, und damit erlosch der alte, ursprüngliche Rechtsbegriff vom „Privatbesitz“ des Monarchen. Die Region wandelte sich vom „Kammergut“ zum „Ärar“ (von lateinisch „aerarium“ = Bezeichnung für Staatskassa und Staatsvermögen).

Mit der Eingliederung des Kammergutes in das übrige Oberösterreich endete auch das uralte Recht der Salzarbeiter auf Befreiung vom Militärdienst.

Unter Leopold II. wurde 1791 die Gerichtsbarkeit an den Magistrat Gmunden übertragen und endgültig dem Salzoberamt entzogen. Damit war der letzte Rest der alten Verfassung des Kammergutes endgültig beseitigt worden.

 

Organisation des Gmundner - Salzamtes im 19. Jahrhundert:

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts waren im Gmundner Salzoberamt 70 Beamte beschäftigt, an deren Spitze der Salzoberamtmann stand. Ihm beigestellt waren 5 bis 7 Salzoberamtsräte als Abteilungsleiter für das Berg- und Hüttenwesen, die Wald- und Landwirtschaft, den Salzverschleiß und Transport, und noch verschiedene andere Angelegenheiten wie Provisionen, Vogtei und Stiftungen. Der Salzoberamtmann und seine Räte bildeten zusammen das Oberamtsgremium, dem auch der erste Buchhalter angehörte. Diesem Gremium unterstanden in weiterer Folge die Salzerzeugungs- (Verwes-) ämter, zuerst nur von Ebensee, Ischl und Hallstatt. Vom Jahre 1826 an kam auch Aussee dazu, dass bis dahin ein eigenes Oberamt gewesen war.

Am 1. Juli 1831 ging die Oberleitung der Saline Hallein an das Salzoberamt in Gmunden über. Am 1. November 1849 wurde die Salzburger Berg-, Salinen- und Forstdirektion gegründet und das Gmundner Oberamt musste die Leitung der Saline Hallein wieder abgeben.

Der geringe Rest an politischen, gerichtlichen und wirtschaftlichen Einfluss im Kammergut, der dem Salzamt im 19. Jahrhundert noch geblieben war, ging im Revolutionsjahr 1848 verloren, das mit den herrschaftlichen Rechten aufräumte und den Untertanenverband löste. An die Stelle der veralteten Pflegämter traten die Bezirkshauptmannschaft, die Bezirksgerichte und die Steuerämter, der Wirkungskreis des Salzoberamtes blieb auf das Salz- und Forstwesen beschränkt. 

Das Salzoberamt blieb bis zum Jahre 1850, also über ein Jahrhundert bestehen.                                                                

1850 kam es zu seiner Auflassung und an dessen Stelle zur Errichtung der kk Salinen- und Forstdirektion für Oberösterreich mit dem Sitz in Gmunden. Die kk Salinen- und Forstdirektion hatte gegenüber dem alten Salzoberamt durch die Lostrennung der politischen und gerichtlichen Befugnisse in ihrer Machtstellung bedeutend verloren.

Die Salzkammergutforste wurden im Jahre 1850 vom Salinenwesen wirtschaftlich getrennt. 1868 erfolgte die Gründung der Staatsforste als selbstständiger Wirtschaftskörper.

 

Auflösung des Gmundner - Salzamtes 1868:

In weiterer Folge lies die Regierung aus finanziellen Gründen die Salinenämter direkt dem Finanzministerium zu unterstellen. Damit war die Salinen- und Forstdirektion Gmunden überflüssig geworden, ihre Auflösung erfolgte mit kaiserlicher Entschließung vom 15. Oktober 1868. In Gmunden verblieb lediglich das Salzverschleißamt.

Am 1. November 1877 wurde der gesamte Salzverschleiß des Kammergutes nach Ebensee verlegt. Damit waren die letzten Reste des einst so mächtigen Salzoberamtes aus Gmunden entfernt.

Bei der Unterstellung der Salinenverwaltungen unmittelbar unter das Finanzministerium wurde der Saline in Ebensee als der größten und bedeutendsten der Vorrang eingeräumt. Deren Vorstand war zugleich auch der Vorstand der übrigen Salinenverwaltungen des Salzkammergutes und stand als solcher im Rang eines Oberbergrates.

 

Gründung der österreichischen Salinen 1925:

Nach Zertrümmerung der alten Monarchie kam es zu einer Umstellung wichtiger Zweige der staatlichen Hoheitsverwaltung in kaufmännisch geleitete Unternehmungen. Die österreichischen Salinen wurden selbstständig und Anfang 1925 unter die Leitung einer Generaldirektion gestellt. 1926 errichtete das Finanzministerium die Generaldirektion der österreichischen Salinen in Wien.

Im Herbst 1975 verlegte man im Zuge einer Reorganisation die Generaldirektion der österreichischen Salinen wiederum von Wien nach Bad Ischl in die Nähe der Produktionsstandorte.

 

Gründung der österreichischen Salinen AG 1979:

Am 1. Jänner 1979 wurde die historische Salinenverwaltung aufgelöst und die österreichische Salinen AG gegründet. Die österreichische Salinen AG, in welche sämtliche Betriebe und Liegenschaften des Bundesbetriebes der österreichischen Salinen übertragen wurde, befand sich zu 100 % im Besitz der Republik Österreich. Die gesetzliche Basis für diese Rechtsformänderung war das Salzmonopolgesetz 1978, das von allen drei im Parlament vertretenen Parteien einstimmig beschlossen wurde. Durch dieses Gesetz wurden auch die bis dahin noch in Geltung gestandenen Artikel der Zoll- und Staatsmonopolordnung vom 11. Juli 1835 aufgehoben.

 

Privatisierung der österreichischen Salinen AG 1997:

Am 7. Mai 1997 übernahm eine private, österreichische Käufergruppe als neuer Eigentümer in Form einer Erwerbsgesellschaft, der Salinen Beteiligungs - GmbH, die Österreichische Salinen AG mit allen ihren Gesellschaften.

2001 kam es zur Verschmelzung der Salinen Beteiligungs - GmbH mit der österreichischen Salinen AG zur Salinen Austria AG. Gleichzeitig wurde der Produktionsstandort „Salzbergbau Salzkammergut“ der Salinen Austria AG, in welchem die Salzbergbaue Altaussee, Hallstatt und Ischl zusammengeschlossen sind, gegründet.

Salinen – Eigentümer und Organisation:

 

1449

Ablöse der Hallinger – Rechte durch Kaiser Friedrich III.,  Grundstein für einheitliche Verwaltung und Monopolisierung.

1835

Gesetzliche Verankerung des Salzmonopols

1850

Gmunden Salinen- und Forstdirektion

1868

kk – Finanzministerium Wien

1905 - 1926

Finanzlandesdirektion Linz

1926 - 1938

Alpenländische Salinen Wien

1938 - 1945

Ostmärkische Salinen Wien

1945 - 1975

Eigentümer Republik Österreich, Generaldirektion in Wien

1975

Ausgliederung aus dem Bundesbudget

1979

Aktiengesellschaft

1995

Wegfall des Monopols

1996 - 1997

ÖIAG Ausschreibung für Privatisierung

1997

Privatisierung an österreichische Gesellschafter

 

Verwendete Quellen:

Carl Schraml „Die Entwicklung des oberösterreichischen Salinenwesens im 16. Und 17. Jahrhundert“, Jb. des OÖ Musealvereines, 83. Bd., Linz 1930

Carl Schraml „Das oberösterreichische Salinenwesen von 1750 bis in die Zeit nach den Franzosenkriegen“, Wien 1934

Carl Schraml „Das oberösterreichische Salinenwesen von 1818 bis zum Ende des Salzamtes 1850“, Wien 1936

Carl Schraml „Vom Salzamt zur Generaldirektion“, Werkszeitung Österreichische Salinen, 4. JG, 12. H, Wien 1931

Ischler Heimatverein „Bad Ischl Heimatbuch 2004“, Bad Ischl 2004

Ferdinand Krakowizer „Geschichte des Gmundner Salzhandels“, Werkszeitung Österreichische Salinen, 3. JG, 8. + 9. H, Wien 1930

Michael Kurz „Von der Grundherrschaft zur Tourismusdestination 350 Jahre Salzkammergut“, OÖ Heimatblätter, 60. JG, 3. + 4. H, Linz 2006

Ferdinand Tremel „Die Ausseer Hallordnungen des 16. Jahrhunderts“, Veröffentlichungen Österr. Museum für Volkskunde, Bd. XVI, Wien 1975

Kurt Thomanek „Salzkörner“, Leoben 2007

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